Allgemeine Verkaufsbedingungen der CCP-AG

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1)

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen zwischen der CCP AG, Aschaffenburger Str.82, 63801 Kleinostheim (nachfolgend: CCP) mit ihren Kunden (nachfolgend: „Käufer“).

(2)

Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „ Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob CCP die Ware selbst herstellt oder bei Zuliefe-rern einkauft. Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass CCP in jedem Einzelfall wieder auf die Einbeziehung hinweisen müsste.

(3)

Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als CCP ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn CCP in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(4)

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Er-gänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB (z.B. Rahmenvereinbarun-gen). Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der CCP maßgebend.

(5)

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber CCP ab-zugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden.

(6)

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittel-bar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

- 2 -

§ 2 Vertragsschluss

(1)

Die Angebote von CCP sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Käufer von CCP

Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verwei-sungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen wurden, an denen sich CCP ausdrücklich die Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

(2)

Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist CCP berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.

(3)

Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1)

Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von CCP bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2)

Sofern CCP verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die CCP nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung, höhere Gewalt), wird der Käufer hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig über die voraussichtliche, neue Lieferfrist informiert. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist CCP berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn CCP ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) von CCP bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gem.

§ 8 dieser AVB.

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§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1)

Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist CCP berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Ver-sandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2)

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung be-stimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3)

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist CCP berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von CCP, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2)

Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt CCP nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

(3)

Der Kaufpreis wird fällig mit Lieferung bzw. Abnahme der Ware und ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung oder mit Abnahme der Ware, soweit diese später erfolgt.

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(4)

Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. CCP behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.

(5)

Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Abs. 6 unberührt.

(6)

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-rens), so ist CCP nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1)

Die von CCP gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt deren Eigentum bis alle Forderungen von CCP

erfüllt sind, die CCP gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – hat CCP das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem CCP eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern CCP die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn CCP

die Vorbehaltsware pfändet. Von CCP zurückgenommene Vorbehaltsware darf CCP verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer CCP schuldet, nachdem CCP

einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

(2)

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

(3)

Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er gegenüber CCP nicht in Zahlungsverzug ist. Der Käufer hat im Falle des Weiterverkaufs noch nicht oder nicht vollständig gezahlter Ware den Abnehmer zu informieren, dass die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht. Der Käufer darf die Vorbehaltsware auch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus dem Weiterverkauf der Vor-

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behaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche aus Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an CCP ab. CCP nimmt diese Abtretung an. Der Käufer darf diese an CCP abgetretene Forderung auf seine Rechnung in eigenem Namen für CCP einziehen, solange CCP diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von CCP diese Forderung selbst einzuziehen wird dadurch nicht berührt; allerdings wird CCP die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist -, kann CCP vom Käufer verlangen, dass dieser CCP die abgetre-tenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und CCP alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die CCP zur Geltendmachung der Forderung benötigt.

(4)

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für CCP vorge-nommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die nicht CCP gehören, so erwirbt CCP Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen CCP nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt CCP Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und CCP bereits jetzt einig, dass der Käufer CCP anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. CCP nimmt diese Übertragung an.

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für CCP verwah-ren.

(5)

Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das Eigentum von CCP hinweisen und CCP unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit CCP seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die CCP in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.

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(6)

Wenn der Käufer dies verlangt, ist CCP verpflichtet, die diesem zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10

% übersteigt. CCP darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1)

Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher.

(2)

Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegen-stand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von CCP stammt. CCP gewährt insbesondere keine Zusage, dass die Ware für spezifische Verarbeitungstechniken des Käufers geeignet sind oder aufgrund der Weiterverar-beitung gesonderte Zulassungen und Freigaben der Ware benötigt werden.

(3)

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B.

Werbeaussagen) übernimmt CCP jedoch keine Haftung.

(4)

Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rü-

gepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist CCP hier-von unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtli-che Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von CCP für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5)

Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann CCP zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseiti gung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht seitens CCP, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

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(6)

CCP ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7)

Der Käufer hat CCP die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an CCP zurückzugeben.

(8)

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt CCP, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, der von CCP zu vertreten ist. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann CCP die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(9)

Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1)

Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet CCP bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2)

Auf Schadensersatz haftet CCP – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CCP nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von CCP jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3)

Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit CCP einen Mangel arglis-tig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

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(4)

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn CCP die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kä ufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1)

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach-und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2)

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die An-wendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1)

Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen CCP und dem Käufer gilt das Recht der Bundesre-publik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsord-nungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2)

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen der Parteien aus dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Aschaffenburg. CCP ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

Aschaffenburg, den 11.08.2020